Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 28 Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/28#abs-1 (1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/28#abs-2 (2) Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/28#abs-3 (3) Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Behandlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 ElektroG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 19.11.2018 – 4 K 2044/17 ZZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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